Finanzordnung des Schachkreis Südschwaben
- Die Finanzordnung regelt die Kassen und Vermögensverwaltung des Kreises.
- Der Kreis erhebt von allen angeschlossenen Vereinen eine Umlage, also einen Mitgliedsbeitrag, der den jeweiligen Bedürfnissen angepasst und von der
Kreisversammlung festgesetzt wird und im Zweifelsfalle gemäß Punkt 22 Absatz 4 der Wahl- und Versammlungsordnung abgestimmt. - Die Mitgliedsbeiträge sind spätestens zum 1.9. des laufenden Geschäftsjahres nach Rechnungsstellung durch den Kassenwart zu entrichten. Der Beitrag ist ein
Jahresbeitrag. - Der Kreis kann durch Beschluss der Kreisversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen Sonderumlagen erheben.
- Der Kreis kann zu Veranstaltungen, für Fahrtauslagen oder Ähnliches Zuschüsse gewähren.
- Den Mitgliedern der Vorstandschaft sowie den vom 1.Vorsitzenden nach Maßgabe der Satzung oder der Geschäftsordnung hinzugezogenen Personen werden ihre
notwendigen Auslagen erstattet. Auf Einzelnachweis der Kosten kann mit Zustimmung der Kreisversammlung verzichtet werden. - Besondere Ausgaben müssen von der Kreisversammlung genehmigt werden.
- Für Leistungen des Kreisverbandes sind mit Zustimmung der Kreisversammlung Gebühren zulässig.
- Die Geldmittel sind sparsam und zweckmäßig zu verwenden.
- Das Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
- Für rückständige Beiträge, Gebühren und Strafen ist ein Säumniszuschlag von zwei vom Hundert pro angefangenem Monat der Säumnis zu erheben, mindestens aber zehn
Euro. Der Säumniszuschlag tritt vier Wochen nach Ausstellung der 1.Mahnung in Kraft. - Sollte ein Verein mit Beitrag oder Gebühren in Verzug sein, so kann der Verein mit einfacher Mehrheit der Vorstandschaft gesperrt werden. Bis zur Begleichung der
Beitrags- oder Gebührenschuld ist der betroffene Verein ab Beschluss vom weiteren Spielbetrieb des Schachkreises ausgeschlossen. - Der Kassenwart ist für eine ordentliche Buchführung verantwortlich. Alle Einnahmen und Ausgabe sind zu belegen.
- Kassenprüfer
- Der Schachkreis hat zwei Kassenprüfer, diese werden von der Kreisversammlung für jede Saison / jedes Geschäftsjahr gewählt.
- Die Kassenprüfer sollten über die notwendige Erfahrung und kaufmännische Kenntnisse verfügen.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied der Vorstandschaft sein.
- Die Finanzordnung kann durch Beschluss der Kreisversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen geändert oder ergänzt werden.
- Bei Rechtsgeschäften, die eine Größenordnung von 500 Euro übersteigen oder deren Auswirkungen die Finanzlage des Kreises nachhaltig schwächen, besitzen der Kassier
und der 1. Vorsitzende unabhängig voneinander ein Vetorecht.