Wahl- und Versammlungsordnung des Schachkreises Südschwaben
- Allgemeines
- Gegenstand
Gegenstand der Wahl- und Versammlungsordnung ist die Abhaltung und Durchführung von Kreisversammlungen des Schachkreises gemäß der Satzung. - Tagesordnung der Kreisversammlung
Die Tagesordnung muss enthalten:- Feststellung der Anwesenden, der Stimmberechtigten und des Stimmenverhältnisses sowie der Beschlussfähigkeit
- Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Kreisversammlung ( bei Einstimmigkeit kann darauf verzichtet werden)
- Bericht des 1.Vorsitzenden
- Berichte der anderen Vorstandsmitglieder
- Kassen- und Revisionsberichte
- Entlastung
- Neuwahlen am Ende der Amtszeit
- Anträge
- Tagesordnung einer außerordentlichen Kreisversammlung
Die Tagesordnung muss enthalten:- Feststellung der Anwesenden, der Stimmberechtigten und des Stimmenverhältnisses sowie der Beschlussfähigkeit
- Verlesung und Genehmigung des Protokolls der letzten Kreisversammlung ( bei Einstimmigkeit kann darauf verzichtet werden)
- Grund der außerordentlichen Kreisversammlung
- Anträge / Bearbeitung der Anträge
- Teilnahmeberechtigung
- Die Teilnahmeberechtigung ist unter Anderem in §19 geregelt.
Im Weiteren gilt b. - Die Kreisversammlungen sind für Mitglieder der angeschlossenen Vereine öffentlich. Der Versammlungsleiter kann die Öffentlichkeit jederzeit ausschließen.
- Die Teilnahmeberechtigung ist unter Anderem in §19 geregelt.
- Leitung
- Der 1.Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter eröffnet die Versammlung.
- Der 1. Vorsitzende führt in sämtlichen Versammlungen den Vorsitz. Im Verhinderungsfall wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
- Der Schriftführer erstellt in sämtlichen Versammlungen das Protokoll. Im Verhinderungsfall wird ein Vertreter von der Versammlung gewählt.
- Nach Prüfung der satzungsgemäßen Einberufung ist die Anwesenheit, Stimmberechtigung und Stimmenzahl festzustellen. Dann wird die Tagesordnung bekannt gegeben. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung wird sofort abgestimmt.
- Entlastung
Für die Entlastung der alten und die Wahl der neuen Vorstandschaft ist der Versammlungsleiter und der Protokollführer verantwortlich.
- Gegenstand
- Aussprache und Worterteilung
- Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zunächst dem als Berichterstatter vorgesehenen Vorstandsmitglied oder Delegierten das Wort zu erteilen, darauf erfolgt die Aussprache.
- Der Versammlungsleiter erstellt zur Aussprache hin eine Rednerliste
- Der Versammlungsleiter kann erforderlichenfalls selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen
- Von der Tagesordnung oder dem Verhandlungsgegenstand abschweifende Redner muss der Versammlungsleiter zur Sache(Ordnung) rufen.
- Verletzt ein Teilnehmer die Ordnung, so ruft der Versammlungsleiter diesen zur Ordnung auf. Nach dreimaligem Aufruf zur Sache oder zur Ordnung ist dem Redner das Wort zum aktuellen Punkt zu entziehen.
- Bei grober Störung der Ordnung kann der Versammlungsleiter diesen Teilnehmer aus der Versammlung ausschließen. Bei Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet sofort die Versammlung.
- Über Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit gilt §15.
- Wahlen
- Wahlen
- Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Schachkreises
- Wählbar sind geschäftsfähige Personen, die in der Kreisversammlung vorgeschlagen werden und ihrer Wahl, im Falle ihrer Abwesenheit schriftlich, zugestimmt haben.
- Gewählt ist ein Kandidat, wenn er die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
- Kandidieren bei einem Wahlgang mehr als eine Person und erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten auf sich vereinigten abgegebenen gültigen Stimmen statt. Erhält in der Stichwahl keiner der beiden Kandidaten die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
- Die Amtszeit der gewählten Kandidaten beträgt im Regelfalle zwei Jahre. Wird während der Wahlperiode neu oder nach gewählt, so ist der Betroffene für die restliche reguläre Amtszeit gewählt.
- Anfechtung von Wahlen
- Eine Wahl kann angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass Bestimmungen der Satzung nicht eingehalten wurden und der behauptete Mangel Einfluss auf das Wahlergebnis hatte.
- Anfechtungsberechtigt ist jedes Mitglied der Vorstandschaft und jeder Verein des Schachkreises.
- Erfolgt eine Anfechtung der Wahl in der Kreisversammlung, so kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die angefochtene Wahl für ungültig erklärt und eine Neuwahl vorgenommen werden.
- Wird die angefochtene Wahl in der Kreisversammlung nicht aufgehoben, oder erfolgt die Anfechtung erst nach Beendigung der Kreisversammlung, so entscheidet über die Anfechtung die Rechtsinstanz des BSB.
- Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung
- Die Rechtsinstanz des BSB entscheidet endgültig
- Anträge allgemein
- Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Vorstandschaft und der Vereine des Schachkreises.
- Die Anträge sind bis zwei Wochen vor der Kreisversammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden einzureichen.
- Die rechtzeitig eingegangenen Anträge sind bei der Kreisversammlung den Mitgliedern der Vorstandschaft und den Vertretern der Vereine des Schachkreises zur Kenntnis zu bringen und zu verhandeln.
- Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, können nur dann zur Aussprache und Abstimmung gestellt werden, wenn die Dringlichkeit nach Aussprache von der Kreisversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht worden ist. Dies gilt nicht für Anträge, die die Änderungen eines zur Debatte stehenden Antrags betreffen, für Geschäftsordnungsanträge und für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Kreisversammlung.
Unzulässig sind Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung, Festlegung von finanziellen Verpflichtungen der Vereine außerhalb der Jahresbeiträge, Erhöhung der Mitgliedsbeiträge.
- Wahlen
- Abwicklung von Anträgen
- Dringlichkeit
Über Dringlichkeitsanträge kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn die Versammlung dies mit Zweidrittel-Mehrheit der gültigen, abgegebenen Stimmen beschließt. Dem Antragsteller ist zuvor das Wort zur Begründung der Dringlichkeit zu erteilen; ein Gegenredner ist zuzulassen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes sind nicht zulässig. - Anträge zur Geschäftsordnung
Anträge zur Geschäftsordnung auf Beendigung der Rednerliste oder Beendigung der Aussprache kommen außerhalb der Rednerfolge zur sofortigen Abstimmung, nachdem der Antragsteller dafür, ein anderer Redner gegen den Antrag gesprochen hat. - Folgeanträge
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben, diesen verbessern, kürzen oder erweitern, werden als Änderungsanträge im Zusammenhang mit dem eingereichten Antrag zur Abstimmung gebracht. - Abstimmung über einen Antrag
- Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekannt zu geben.
- Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei zählen nur abgegebene gültige Ja- oder Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nur im Protokoll aufgeführt.
- Es kann schriftlich oder durch Handzeichen abgestimmt werden. Schriftlich ist abzustimmen, wenn es die Mehrheit der Stimmberechtigten verlangt.
- Während einer Abstimmung gibt es keine Wortmeldungen. Hat ein Teilnehmer Zweifel über die Abstimmung, so ist ihm das Wort zur Abstimmung zu erteilen.
- Wortlaut Protokoll
Gefasste Beschlüsse sind wörtlich und mit dem Abstimmungsergebnis in das Protokoll aufzunehmen.
- Dringlichkeit
- Abstimmung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
- Stimmrecht und Stimmenanzahl
- Jeder Verein des Schachkreises stellt jeweils einen stimmberechtigten Vertreter
- Jedes Vorstandsmitglied hat gemäß §2 der Satzung eine Stimme, jeder Vereinsvertreter je angefangene zehn Vereinsmitglieder eine Stimme.
- Bei Wahlen und Entlastungen sind nur Vereinsvertreter stimmberechtigt. Stimmen sind nicht übertragbar. Eine Person kann nur die Stimmen seines eigenen Vereins vertreten. Sie muss diesem Verein als Mitglied angehören. Vorstandsmitglieder können gleichzeitig die Stimmen ihres Vereins vertreten.
- Stimmabgabe
- Die Stimmabgabe erfolgt geheim.
- Auf Antrag und einstimmiger Zustimmung kann die Stimmabgabe offen erfolgen.
- Beschlussfähigkeit
- Eine ordnungsgemäß einberufene Kreisversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
- Die Kreisversammlung ist für alle Vereine und deren gemeldeter Mitglieder öffentlich.
- Die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgeschlossen werden.
- Beschlussfassung
- Die Kreisversammlung fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
- Der Beschluss der Auflösung des Schachkreises wird durch §41 BGB geregelt.
- Der Beschluss über die Änderung der Beitragshöhe, bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Stimmrecht und Stimmenanzahl