Satzung Schachkreis Südschwaben
Inhaltsverzeichnis
- Übersicht Name, Sitz, Gliederung und Aufgaben
- Mitgliedschaft, Ordnungswerke und Maßnahmen
- Finanzen
- Eine Regelung des Punktes Finanzen erfolgt in der Finanzordnung
- Organe
- Organe des Schachkreises
- Vorstandschaft
- Vertretung
- Stimmgewichtung innerhalb der Vorstandschaft
- Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
- Aufgaben der Vorstandschaft
- Kreisversammlung
- Außerordentliche Kreisversammlung
- Zusammensetzung der Kreisversammlung, Stimmrechte und -anzahl
- Wahlen, Anträge, Beschlussfassungen
- Satzungsänderungen
- Schlussbestimmungen
Begriffe
Name, Sitz, Gliederung und Aufgaben
Name, Sitz und Gliederung
- Der Name des Verbandes lautet „Schachkreis Südschwaben“.
- Der Sitz des Schachkreises ist Kempten.
- Der Schachkreis Südschwaben ist Bestandteil (Unterverband) des BVS.
- Der Schachkreis Südschwaben ist an die Satzung des Bezirksverbandes Schwaben gebunden.
- Aufgabe ist die Verwaltung des Schachkreises Südschwaben in spieltechnischer und administrativer Hinsicht. Der Schachkreis vertritt die Vereine gegenüber dem BVS und dessen übergeordneten Verbänden.
Aufgaben
- Der Schachkreis sieht seine Aufgabe in der uneigennützigen Pflege und Förderung des Schachspiels.
- Der Schachkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Schachkreis erstrebt keinen Gewinn. Alle erworbenen Mittel werden ausschließlich für die Pflege und Förderung des Schachspiels verwendet. Der Schachkreis ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Schachkreises. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem satzungsgemäßen Zweck des Schachkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Schachkreis ist politisch neutral, an keine Religionsgemeinschaft gebunden und respektiert, gemäß Grundgesetz, Recht und Würde des Einzelnen.
Vermögensklausel
Bei Auflösung des Schachkreises oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke wird das Vermögen anteilsmäßig (nach Stimmrecht) den angehörenden Vereinen zugeschlagen. Ist dies nicht möglich, geht das Vermögen in die Hände der nächsten übergeordneten Instanz über (BVS). Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Mitgliedschaft, Ordnungswerke und Maßnahmen
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist im Allgemeinen über die schwäbische und bayerische Satzung geregelt.
- Die Mitgliedschaft von Einzelpersonen ist, mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern, nicht möglich, jedoch ist jedes Vereinsmitglied durch seinen Verein zugleich Angehöriger des Schachkreises.
- Die Kreisversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.
Ordnungswerke
- Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind in dieser Satzung und in den Ordnungswerken geregelt. Die Entscheidungen und Anordnungen, die von den Organen des Schachkreises oder ihrer Mitglieder im Rahmen der ihnen durch diese Satzung oder die Ordnungswerke eingeräumte Zuständigkeit getroffen werden, sind für die Organe des Schachkreises, ihre Mitglieder sowie Vereine des Schachkreises und deren Mitglieder bindend.
- Die Ordnungswerke sind
- die Wahl- und Versammlungsordnung
- die Finanzordnung
- die Turnierordnung
- die Jugendturnierordnung
- Diese Ordnungen beruhen auf Beschlüssen der Kreisversammlung. Sie können nur durch Beschlüsse der Kreisversammlung ergänzt, geändert oder aufgehoben werden.
Ordnungsmaßnahmen
- Bei Verstößen von Vereinen oder Vereinsmitgliedern gegen die Satzung oder eine Ordnung des Schachkreises, sowie bei Nichtbefolgung von Entscheidungen oder Anordnungen eines Organs des Schachkreises können die Vorstandschaft, die Mitglieder der Vorstandschaft, soweit sie von den Ordnungswerken im Rahmen ihrer Aufgaben hierzu ermächtigt werden, und die Kreisversammlung Maßnahmen bzw. Strafen verhängen.
- Die Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden. Sie sind im nächsten Kreisrundschreiben zu veröffentlichen.
- Verstöße können nicht mehr geahndet werden, wenn seit dem Verstoß mehr als zwölf Monate vergangen sind, ohne dass das zuständige Organ das Verfahren zur Verhängung der Ordnungsmaßnahme eingeleitet hat.
- Gegen die Festsetzung der Ordnungsmaßnahme durch ein Vorstandsmitglied kann der Betroffene Einspruch beim Schiedsgericht an höherer Stelle (BSB) einlegen.
Finanzen
Eine Regelung des Punktes Finanzen erfolgt in der Finanzordnung
Organe
Organe des Schachkreises
Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassenwart
- dem 1. Kreisspielleiter
- dem 2. Kreisspielleiter
- dem 1. Kreisjugendleiter
- dem 2. Kreisjugendleiter
- dem Seniorenwart
- dem Pressewart
- Der 1. oder der 2. Vorsitzende darf nicht gleichzeitig das Amt des Kassenwartes oder das Amt des Schriftführers ausüben.
- Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ergeben sich abgeleitet aus der Bezeichnung ihres Amtes und der damit verbundenen Tätigkeiten.
- Die Vorstandschaft ist in einer Sitzung beschlussfähig, wenn mindestens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei stets der 1.Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sein muss.
Vertretung
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Schachkreises obliegt dem 1. und 2. Vorstand. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
Stimmgewichtung innerhalb der Vorstandschaft
Jedes Mitglied der Vorstandschaft hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
Den Ablauf der Sitzungen der Vorstandschaft regelt die Wahl- und Versammlungsordnung.
Den Ablauf der Sitzungen der Vorstandschaft regelt die Wahl- und Versammlungsordnung.
Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
- Scheidet der 1. oder 2.Vorsitzende während der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Kreisversammlung für die reguläre Restamtszeit ein neuer 1. oder 2.Vorsitzen-der zu wählen.
- Scheiden der 1. und 2.Vorsitzende während der Amtszeit gemeinsam aus, so geht das Amt kommissarisch an den unter §9 aufgeführten Amtsträger über, der in der Rangfolge dem 1. und 2. Vorstand nachfolgt. Dieser hat gemäß den Vorgaben der Satzung unverzüglich eine Kreisversammlung einzuberufen. Die Kreisversammlung hat für die reguläre Restamtszeit einen neuen 1. und 2.Vorsitzenden zu wählen.
- Scheidet ein anderes Mitglied der Vorstandschaft aus dem Amt, so wird das Amt bis zur nächsten Kreisversammlung unter Beachtung von §9 Abs. 2 durch Be-schluss der Vorstandschaft kommissarisch besetzt. Das Amt wird dann für die Restamtszeit durch Neuwahl besetzt.
Aufgaben der Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft verwaltet den Schachkreis in allen Angelegenheiten, die nicht der Kreisversammlung zugewiesen sind.
- Die Mitglieder der Vorstandschaft leiten ihren Bereich eigenverantwortlich. Sie sind dem 1.Vorsitzenden und der Kreisversammlung Rechenschaft schuldig.
- Die Vorstandschaft ist vom 1.Vorsitzenden zur Beratung wichtiger Angelegenheiten des Schachkreises einzuberufen.
- Eine Sitzung der Vorstandschaft muss binnen vier Wochen einberufen werden, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim 1.Vorsitzenden beantragen.
- Die Abgrenzung der Aufgabengebiete ergibt sich aus der Satzung, der Turnierordnung, der Wahl- und Versammlungsordnung, der Finanzordnung und aus der Amtsbezeichnung.
- Die Vorstandschaft führt die laufenden Geschäfte des Schachkreises, verwirklicht die Beschlüsse der Kreisversammlung und ihre Eigenen.
Kreisversammlung
- Die Kreisversammlung ist das höchste Organ des Schachkreises.
- Die Kreisversammlung ist vom 1.Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Aufgaben der Kreisversammlung sind es, gemäß der Tagesordnung, die zukünftige und vergangene Entwicklung des Schachkreises zu beraten, zu erörtern und zu beurteilen und durch turnusgemäße Wahlen, Anträge, Satzungsänderungen und Abstimmungen die Geschicke des Schachkreises zu lenken.
Insbesondere sind dies:- turnusgemäß Wahlen durchzuführen
- Darstellung der Vorstandsaktivitäten mit dem Recht der Teilnehmer sich Auskunft über einzelne Ereignisse einzuholen
- über Anträge zu beratschlagen und abzustimmen
- über Satzungsänderungen zu beraten und abzustimmen
- über die Vorstandaktivitäten zu beraten und zu urteilen
- Maßnahmen für die gegenwärtige und zukünftige Entwicklung des Schachkreises und des Schachsports im Schachkreis zu treffen
- Die Einladung ist mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mit den vorhandenen Anträgen mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin der Kreisversammlung den Mitgliedsvereinen und der Vorstandschaft in einem E-Mail und falls nicht anders möglich mit einfachem Brief zuzusenden.
- Die Teilnahme an der Kreisversammlung ist für alle Vereine Pflicht, die am aktuellen Turnierbetrieb teilnehmen.
Außerordentliche Kreisversammlung
- Eine außerordentliche Kreisversammlung muss einberufen werden, wenn
- die Ämter des 1. und 2. Vorsitzenden gleichzeitig und mindestens zwei Monate vor einer anberaumten Kreisversammlung nicht besetzt sind.
- Mindestens ein Drittel der Vereine dies unter Angabe von Gründen schriftlich mit eingeschriebenem Brief beim 1. Vorsitzenden beantragt.
- Der 1.Vorsitzende dies für erforderlich hält.
- Die außerordentliche Kreisversammlung muss innerhalb von zwei Monaten stattfinden. Die Einladungsfrist nach §14 Abs. 4 wird dann auf zwei Wochen verkürzt.
- Die Teilnahme an der außerordentlichen Kreisversammlung ist für alle Vereine Pflicht, die an dem aktuellen Spielbetrieb teilnehmen.
Zusammensetzung der Kreisversammlung, Stimmrechte und -anzahl
- Die Kreisversammlung besteht aus der Vorstandschaft und den Vertretern der Vereine des Schachkreises.
- Stimmrecht und Stimmenanzahl sind in Punkt 19, Absatz 1 bis 3 der Wahl- und Versammlungsordnung des Schachkreises geregelt.
Wahlen, Anträge, Beschlussfassungen
- Die Kreisversammlung gibt sich eine Wahl- und Versammlungsordnung, nach der sich der Ablauf von Wahlen, Anträgen und Beschlussfassungen regelt.
- Die Wahl- und Versammlungsordnung kann Ordnungsmaßnahmen gegen Versammlungsteilnehmer vorsehen und bei wiederholten Verstößen gegen die Wahl- und Versammlungsordnung oder grob ungebührlichem Verhalten auch den Ausschluss aus der Kreisversammlung vorsehen. Gegen den Ausschluss ist nur ein Einspruch zulässig, über den die Kreisversammlung sofort entscheidet.
- Für die Vorstandschaft gelten die in den Absätzen eins und zwei geregelten Grundsätze analog.
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. In der Einladung zur Kreisversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die Satzung geändert werden soll. Die vorgesehenen Änderungen sind inhaltlich anzuzeigen.
Schlussbestimmungen
Protokollführung
Über jede Sitzung der Vorstandschaft und der Kreisversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. In diesem sind alle Anwesenden, sämtliche Anträge, Beschlüsse und Wahlen mit Abstimmungsergebnissen festzuhalten. Das Protokoll ist vom 1.Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Fristen
- Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist dieser Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
- Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
- Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum – Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr – bestimmt ist, endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
- Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung ab-zugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungs-Ort staatlich anerkannten Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.